(openPR) Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt setzt ein wichtiges Signal für Versicherte: Eine einmal anerkannte Berufsunfähigkeitsrente darf nicht ohne eindeutigen medizinischen Nachweis einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung eingestellt werden. Die Beweislast liegt vollständig beim Versicherer – nicht beim Versicherten.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein selbstständiger Steinmetzmeister, der nach vielen Jahren körperlich anspruchsvoller Arbeit an einer chronischen depressiven Störung, einer schwer einstellbaren Diabetes-Erkrankung sowie weiteren gesundheitlichen Einschränkungen litt. Seine Versicherung erkannte die Berufsunfähigkeit zunächst an und zahlte die vereinbarte BU-Rente. Drei Jahre später leitete sie jedoch ein Nachprüfungsverfahren ein und stellte die Leistungen plötzlich ein – gestützt auf neue Gutachten, die eine angebliche Besserung nahelegten.
Der Betroffene wandte sich daraufhin an die Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB in Darmstadt, die auf BU-Recht und Versicherungsprozesse spezialisiert sind. Die Kanzlei prüfte die Unterlagen und zeigte auf, dass keine tatsächliche Verbesserung eingetreten war. Die Gutachten der Versicherung seien methodisch unzureichend, teils widersprüchlich und beruhend auf Annahmen statt belastbaren Fakten.
Sowohl das Landgericht Darmstadt als auch das Oberlandesgericht Frankfurt folgten dieser Einschätzung:
Die gesundheitlichen Einschränkungen bestanden unverändert fort.Neue Gutachten allein reichen nicht aus, wenn sie keine objektive Besserung belegen.Das ursprüngliche Leistungsanerkenntnis der Versicherung bleibt bindend.
Das OLG verpflichtete den Versicherer daher, die BU-Rente weiterzuzahlen, rückständige Zahlungen zu erstatten, den Versicherten von Beiträgen zu befreien und die vertraglichen Überschüsse auszukehren.
Für Betroffene ist das Urteil ein deutliches Zeichen:
Psychische Erkrankungen wie Depressionen sind vollwertige BU-Gründe.Nachprüfungsverfahren dürfen nicht als Druckmittel genutzt werden.Versicherer müssen objektiv beweisen, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert hat.
„Viele Versicherte geraten in Nachprüfungsverfahren in eine enorme Beweis- und Drucksituation“, sagt Rechtsanwalt Oliver Ostheim. „Dieses Urteil zeigt klar, dass Versicherer ihre einst gegebene Leistungszusage nicht ohne handfesten Nachweis zurücknehmen dürfen.“
Die Kanzlei Ostheim & Klaus vertritt bundesweit Versicherte in Leistungs- und Nachprüfungsverfahren und setzt dabei auf eine enge Verzahnung von juristischer Argumentation und medizinischer Expertise. Der vorliegende Fall zeigt, wie entscheidend diese Kombination ist, um unberechtigte Leistungskürzungen abzuwehren.
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